§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Mietverträge über Kraftfahrzeuge, insbesondere Sport- und Premiumautomobile, zwischen der ARNEMMA Immobilien GmbH, Brücktor 1, 47533 Kleve, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 21116, vertreten durch den Geschäftsführer Andrius Klimas (nachfolgend „Vermieter“), und dem im Mietvertrag bezeichneten Kunden (nachfolgend „Mieter“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Verträge werden ausschließlich zu den Bedingungen des jeweiligen individuellen Mietvertrages in Verbindung mit diesen AGB geschlossen.
§ 2 Berechtigte Fahrer, Mindestalter, Führerscheinbesitz
(1) Das Fahrzeug darf ausschließlich von dem im Mietvertrag namentlich eingetragenen Mieter geführt werden. Die Überlassung an unbefugte Dritte oder nicht im Mietvertrag eingetragene Zusatzfahrer ist strikt untersagt. Für jeden Fall der unbefugten Überlassung an Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 EUR fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
(2) Das Mindestalter für die Anmietung von Sport- und Premiumfahrzeugen beträgt 21 Jahre (bei ausgewählten Fahrzeugklassen 25 Jahre).
(3) Der Mieter sowie jeder berechtigte Zusatzfahrer müssen bei der Fahrzeugübergabe eine im Inland gültige Fahrerlaubnis der Klasse B (bzw. Klasse 3) vorlegen, die sich seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen in ihrem Besitz befindet. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Zusatzfahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befindet. Er gilt insoweit als Erfüllungsgehilfe des Mieters.
§ 3 Telematik-Systeme, 24/7-GPS-Echtzeitortung, Fernabschaltung und Drosselung
(1) Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen und erklärt sich mit Abgabe seiner Vertragserklärung unwiderruflich damit einverstanden, dass sämtliche Mietfahrzeuge des Vermieters mit einem modernen GPS-Smart-System (Ortungssystem) und einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind. Zum Schutz des Eigentums des Vermieters vor Diebstahl, Unterschlagung, Unterschlagung im Ausland oder grob vertragswidriger Nutzung findet eine dauerhafte (24/7) Echtzeit-Standortbestimmung, Geschwindigkeitsmessung sowie Aufzeichnung fahrzeugspezifischer Telemetriedaten (darunter GPS-Position, Motordrehzahl, Beschleunigungswerte/G-Kräfte, Fehlbedienungen und Grenzüberschreitungen) statt.
(2) Recht zur elektronischen Drosselung und Außerbetriebnahme (Fernabschaltung): Der Vermieter behält sich das ausdrückliche Recht vor, das Fahrzeug aus der Ferne elektronisch zu drosseln (Sperrung oder Begrenzung der Maximalgeschwindigkeit oder Motorleistung) oder bei Stillstand durch eine elektronische Anlassersperre vollständig außer Betrieb zu nehmen, sofern der Mieter oder der Fahrer gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB verstößt.
(3) Ein zur Drosselung oder Fernabschaltung berechtigender Verstoß liegt insbesondere vor bei:
• a) Einfahrt in oder Annäherung an Rennstrecken, abgesperrte Testgelände oder motorsportliche Anlagen (z. B. Nürburgring/Nordschleife, Hockenheimring etc.) [§ 7 Abs. 2];
• b) Verlassen der vertraglich vereinbarten Ländergrenzen (unbefugte Auslandsfahrt);
• c) Erkennung massiver mechanischer Überbeanspruchung über die Telemetrie (z. B. wiederholtes Überdrehen des Motors, dauerhaftes Fahren im roten Drehzahlbereich, illegale Nutzung von Launch-Control-Systemen, Burnouts oder Drifts);
• d) Konkretem Verdacht auf ein illegales Kraftfahrzeugrennen (§ 29d StVO);
• e) Zahlungsverzug oder Nichtleistung der fälligen Kaution;
• f) Nichtrückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit.
(4) Im Falle einer berechtigten Fernabschaltung oder Drosselung trägt der Mieter sämtliche hierdurch entstehenden Kosten (z. B. Kosten für den Abschleppdienst, Rückführungskosten, Sicherungskosten und Ausfalltage). Der Mietzins für den ursprünglich vereinbarten Mietzeitraum bleibt in voller Höhe geschuldet. Eine Erstattung wegen entgangener Nutzung ist ausgeschlossen.
(5) Die datenschutzrechtliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten erfolgt streng zweckgebunden im Rahmen der Vertragserfüllung und Eigentumssicherung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO. Details regelt die separate Datenschutzerklärung des Vermieters.
§ 4 Übergabestellen, Anlieferungsservice und Gebühren
(1) Die reguläre, standardmäßige und kostenfreie Bereitstellung sowie Rücknahme des Mietfahrzeugs erfolgt ausschließlich an den offiziellen Übergabestellen des Vermieters in der Stadt Kleve oder der Stadt Goch. Die genaue Station wird im individuellen Mietvertrag vereinbart.
(2) Anlieferungsservice: Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters kann das Fahrzeug gegen eine zusätzliche Servicegebühr an einen abweichenden Wunschort angeliefert und dort übergeben werden. Dieser Anlieferungsservice ist auf einen Umkreis von maximal 50 km Luftlinie ab der herausgebenden Station (Kleve oder Goch) beschränkt.
(3) Für den Anlieferungsservice wird eine pauschale Gebühr in Höhe von 100,00 EUR pro Anlieferung erhoben, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Kosten für eine eventuelle Abholung am Wunschort nach Mietende werden separat berechnet.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, zum vereinbarten Anlieferungszeitpunkt persönlich am Übergabeort anwesend zu sein und die Dokumente (Führerschein, Personalausweis) vorzulegen. Bei einer durch den Mieter verschuldeten Verzögerung von mehr als 30 Minuten ist der Vermieter berechtigt, die Anlieferung abzubrechen; die Servicegebühr sowie der vereinbarte Mietzins für diesen Tag verbleiben in diesem Fall vollumfänglich beim Vermieter.
§ 5 Reservierung, Anzahlung und Stornobedingungen
(1) Mit der Bestätigung einer Reservierung durch den Vermieter ist eine Anzahlung in der im Mietvertrag ausgewiesenen Höhe sofort fällig.
(2) Eine Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter ist schriftlich oder in Textform zu erklären. Im Falle einer Stornierung stehen dem Vermieter pauschalierte Stornogebühren wie folgt zu:
• bis zu 14 Tage vor Mietbeginn: kostenfrei;
• 13 bis 7 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Gesamtemietpreises;
• ab 6 Tage vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung (No-Show): 80 % des Gesamtemietpreises. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 6 Mietpreis, Kaution und Zahlungsbedingungen
(1) Der Mietpreis sowie die Kaution richten sich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste bzw. den Vereinbarungen im Mietvertrag. Sämtliche Beträge sind im Voraus zu entrichten.
(2) Vor Übergabe des Fahrzeugs hat der Mieter eine Kaution zur Absicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution ist fahrzeugabhängig. Die Bereitstellung des Fahrzeugs kann bis zur vollständigen Erbringung der Kaution verweigert werden (Zurückbehaltungsrecht); der Mieter bleibt in diesem Fall zur Zahlung des Mietpreises verpflichtet.
(3) Nach ordnungsgemäßer, schadensfreier und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie Prüfung der Fahrtenschreiber- und Telemetriedaten auf versteckte Schäden oder Vertragsverstöße wird die Kaution innerhalb von 7 Werktagen abgerechnet und erstattet.
§ 7 Zustand des Fahrzeugs und Nutzungsverbote
(1) Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem, verkehrssicherem und sauberem Zustand mit vollem Kraftstofftank übergeben. Vorschäden sind im Übergabeprotokoll zwingend schriftlich festzuhalten. Spätere Einwände des Mieters hinsichtlich nicht protokollierter optischer oder technischer Mängel sind ausgeschlossen.
(2) Strikte Nutzungsverbote: Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu folgenden Zwecken zu nutzen:
• a) Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Rennsport-Ereignissen, Fahrsicherheitstrainings, Gleichmäßigkeitsprüfungen oder freien Fahrten auf Rennstrecken (z.B. Nürburgring Nordschleife, Touristenfahrten etc.);
• b) Durchführung von Fahrzeugtests, Burnouts, Drifts, unzulässige Nutzung der Launch-Control oder Nutzung abseits befestigter Straßen (Offroad);
• c) Gewerbliche Personenbeförderung, Weitervermietung oder gewerblicher Gütertransport;
• d) Fahrten unter Einfluss von Alkohol (es gilt eine strikte 0,0-Promille-Grenze), Drogen, berauschenden Mitteln oder die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Medikamenten;
• e) Fahrten außerhalb der vertraglich ausdrücklich genehmigten Ländergrenzen.
(3) Im gesamten Fahrzeug gilt ein absolutes Rauchverbot. Bei Zuwiderhandlung wird eine Reinigungspauschale von mindestens 250,00 EUR erhoben.
§ 8 Verhalten bei Unfällen, Schäden und Diebstahl
(1) Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder sonstigen Beschädigungen unverzüglich die zuständige Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter (z. B. Alleinunfälle, Beschädigung von Leitplanken, Mauern oder Zäunen).
(2) Der Vermieter ist unmittelbar nach dem Ereignis telefonisch und per E-Mail zu benachrichtigen.
(3) Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben oder Zahlungen bzw. Regulierungen gegenüber Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters vorzunehmen.
(4) Der Mieter hat dem Vermieter einen detaillierten, schriftlichen Unfallbericht unter Angabe aller Aktenzeichen und Zeugen vorzulegen.
§ 9 Haftung des Mieters, Beweissicherung, Haftungsfreistellung
(1) Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, Fahrzeugverlust, Wertminderung oder Mietausfallschäden, die während der Mietzeit entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Sofern im Mietvertrag eine Haftungsbeschränkung (Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung) vereinbart wurde, haftet der Mieter für Schäden pro Schadensfall grundsätzlich nur bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
(3) Wegfall der Haftungsbeschränkung: Die vertragliche Haftungsbeschränkung entfällt vollständig (der Mieter haftet unbegrenzt und vollumfänglich), wenn:
• a) der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurde (z.B. durch überhöhte Geschwindigkeit, Rotlichtverstöße, riskante Fahrmanöver);
• b) der Schaden durch eine nach § 7 dieser AGB untersagte Nutzung (z.B. Rennstreckennutzung, Driften, Überdrehen des Motors, Falschbetankung) entstanden ist;
• c) der Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand;
• d) der Mieter seine Obliegenheiten nach § 8 (insb. die Pflicht zur polizeilichen Unfallaufnahme) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
(4) Beweissicherung: Zum Nachweis von mechanischen Schäden (z. B. Getriebe- oder Motorschäden durch Überdrehen, Kupplungsschäden) oder der Verletzung von Nutzungspflichten (z. B. Driften, Launch-Control-Missbrauch) vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die digitalen Datenaufzeichnungen des fahrzeugeigenen Fahrtenschreibers und Telematik-Systems als vollwertiges Beweismittel herangezogen werden und die Grundlage für die Schadensabrechnung bilden.
(5) Für die Bearbeitung von behördlichen Bußgeldbescheiden, Strafzetteln oder Ordnungswidrigkeiten, die während der Mietzeit des Mieters verursacht wurden, erhebt der Vermieter eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 25,00 EUR pro Vorgang.
§ 10 Rückgabe des Fahrzeugs, Rückgabeverzug
(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug pünktlich zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort (Station Kleve, Goch oder vereinbarter Wunschort) an den Vermieter vollständig zurückzugeben.
(2) Das Fahrzeug ist im gleichen Zustand wie bei der Übergabe (vollgetankt und besenrein) zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, berechnet der Vermieter neben den reinen Kraftstoffkosten eine Aufwandspauschale für die Betankung in Höhe von 30,00 EUR.
(3) Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs (Rückgabeverzug) erlischt jegliche vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Mieter hat für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung mindestens den vereinbarten Mietzins pro angefangenen Tag zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens (z. B. durch Stornierung des Folgemieters) bleibt dem Vermieter ausdrücklich vorbehalten.
§ 11 Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter ist zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages und zur sofortigen Rückforderung des Fahrzeugs berechtigt, wenn der Mieter das Fahrzeug vertragswidrig nutzt (§ 7), Pflichten erheblich verletzt oder wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters ernsthaft infrage stellen (z. B. geplatzte Kautionszahlungen).
§ 12 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sofern es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters (Kleve).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
